AGB

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige Vertrags- und Geschäftsbeziehungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen des Geschäftspartners (Kunde), werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

2. Angebote; Sonderbestellungen; Preise

2.1 Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind unverbindlich. Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen.
2.3 Betrifft der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden anzufertigen sind (Sonderbestellung), richtet sich das Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung sowie die infolge dessen von ihm geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.4 Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen uns zur Berechnung des dadurch entstehenden Preises zzgl. der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.5 Soll die Ware vertraglich erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, sind wir gegenüber Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich unsere Bezugskosten oder öffentlichen Abgaben wesentlich verändern. Die Preisanpassung ist auf den Umfang der Veränderung der Bezugskosten beschränkt. Die Gründe hierfür sind auf Verlangen des Kunden schriftlich darzulegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

3. Liefertermine; Teillieferungen

3.1 Die von uns benannten Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Gleichwohl sind wir bemüht, diese einzuhalten.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe, ungewöhnliche Witterungsverhältnisse o.ä. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.3 Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Abnahmeverzugs, der Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen als selbstständige Lieferung.

5. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung und Vermischung

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde unsere hieraus resultierende Forderung beglichen hat.
5.2. Ist der Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich– rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus Folgendes:
5.2.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Hierzu zählen auch künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, soweit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Eigentumsvorbehalt noch besteht.
5.2.2 Ist mit dem Kunden eine Kontokorrentvereinbarung getroffen, hebt die Einstellung der gesicherten Forderungen in die laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Eigentumsvorbehalt besteht vielmehr bis zum Ausgleich des entsprechenden Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung der Eigentumsvorbehalt als vereinbart gilt
5.2.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden ein wechselmäßiger Anspruch begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
5.2.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs-gemäßen Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für uns als Hersteller. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.
5.2.5 Der Kunde ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der Geschäftsverbindung zu uns entstandenen Forderung in Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht.
5.2.6 Die dem Kunden durch Weiterbe- und /verarbeitung sowie aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Handelt es sich dabei um eine Forderung, die ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht sich die Abtretung auf den die Forderung berücksichtigenden Endsaldo. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, beschränkt sich die Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung aus gelieferter Vorbehaltsware unsererseits im Verhältnis unserer Rechte zu den Rechten beteiligter Dritter entsprechend Ziff. 5.2.4 S. 4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten – einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek – an uns ab. Darüber hinaus tritt der Kunde die aus einer gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die vorbezeichneten Sicherungsabtretungen nehmen wir hiermit an.
5.2.7 Das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. 5.2.8 Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch unseren Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen, einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel, als zu unseren Gunsten vereinbart
5.2.9 Der Kunde wird, jederzeit widerruflich, ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen, die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund, die Namen der Schuldner mitzuteilen, sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5.2.10 Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden überschießenden Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben.
5.2.11 Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dem Drittschuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
5.3 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, hat er alle zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

6. Mängelrügen und Gewährleistungen

6.1 Bei offensichtlichen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich ein verdeckter Mangel nachträglich zeigt, wobei die Frist mit der Entdeckung beginnt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß. Ist der Kunde Kaufmann, gelten vorrangig die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377ff. HGB.
6.2 Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster und Proben, die wir dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen, zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Muster und Proben hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverbindlich.
6.3 Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware sowie sonstige auf die Beschaffenheit der Ware bezogenen Erklärungen stellen keine Garantie i.S.d § 443 BGB dar, es sei denn, wir haben gegenüber dem Kunden durch schriftliche Erklärung ausdrücklich eine solche Garantie übernommen.
6.4 Handelsübliche und geringe, technisch nicht zu vermeidende Abweichungen der Qualität berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Wir übernehmen keine Haftung für Abweichungen der Ware, die innerhalb der nach den jeweils geltenden DIN-Normen festgelegten Toleranzen liegen sowie hierdurch bedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge. Bei Nachbestellungen ist eine Haftung für Struktur- oder Farbtondifferenzen ausgeschlossen.
6.5 Sachmängelansprüche von Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), des § 479 (Rückgriffsanspruch) und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

7. Sonstige Haftung

7.1 Soweit nicht anders bestimmt, haften wir im Falle eines Schadens – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; dabei ist unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige Nachteile, die hierdurch nicht ausgeglichen werden (z.B. höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung oder Selbstbeteiligung des Kunden).
7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder das Fehlen des Mangels garantiert war.
7.3 Die Beschränkung der Ziff. 7.1 und 7.2. gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8. Aufrechnung; Zurückbehaltung; Abtretung

8.1 Die Aufrechung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt wurden, entscheidungsreif sind oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zudem auch dann, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.2 Der Geschäftspartner darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt unberührt.

9. Geltung der VOB/B

Soweit durch uns auch Bauleistungen erbracht werden, gelten für diese ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), in der jeweils geltenden Fassung. Diese liegen in unseren Geschäftsräumen aus und sind im Internet abrufbar auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de. Auf Wunsch senden wir unsere Kunden die VOB/B kostenfrei zu.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Rechnungen sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Gleiches gilt für Barverkäufe bei Empfang der Ware.
10.2 Bestehen mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden, so werden Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Schuldners ist ausgeschlossen.
10.3 Ist ausnahmsweise die Annahme von Schecks vereinbart worden, erfolgt diese nur erfüllungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Kosten einer Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung.
10.4 Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung insgesamt oder zu einem bestimmten Teil an Dritte abzutreten.

11. Vorschuss; Sicherheit; Zahlungsverzug

11.1 Wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt. Kommt der Kunde einer Aufforderung zur Leistung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung binnen zwei Wochen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Befindet sich der Kunde mit der ihm obliegenden Leistungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, für Zahlungsaufforderungen einen Kostenersatz i.H.v. 5,00 € zu verlangen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien der Sitz unseres Unternehmens. Bei Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 ist dies zudem der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung.

13. Anwendbares Recht

Für das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden gilt – unabhängig vom Sitz des Kunden und dem Ort der Auslieferung – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.

14. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend den §§ 28 u. 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.

15. Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Karl Klein Baustoffe GmbH
Auf dem Böcken 10
58285 Gevelsberg

Telefon 0 23 32 / 66 48-0
Telefax 0 23 32 / 5 04 67

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